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Teile, die bauartgenehmigt und mit einem amtlichem Prüfzeichen versehen sein müssen: Alle lichttechnischen Einrichtungen einschließlich Glühlampen,
Zug-Kugelkupplung, Zugrohr / Zugdeichsel, Auflaufbremsen
Teile, die getypt und mit einem Fabrikschild versehen sein müssen: Achse und Radbremse
Weitere Anforderungen:
Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein, andernfalls sind 3 Geschwindigkeitsschilder anzubringen.
Saubere, solide Verarbeitung mit ausreichender Dimensionierung aller Bauteile; Schweißungen am Zugrohr nur in der neutralen Zone (Rohrmitte) und in Längsrichtung, Zugrohr
formschlüssig mit Achse oder Rahmen verbunden; Schanierstifte verschweißt.
Ein- bzw. Anbauhinweise für Achse, Zugrohr, lichttechnische Einrichtungen und ggf. für Auflaufbremse beachten. Die nach der allgemeinen Bauartgenehmigung maximal zulässige
freitragende Länge des Zugrohres darf nicht überschritten werden. Zur Befestigung der Zug-Kugelkuppung am Zugrohr müssen ggf. Distanzhülsen verwendet werden.
Elektrische Anlage (einschl. Stecker) nach DIN ausführen (7- oder 13polig); Schlussleuchten (Klemme 58) getrennt absichern. Bei Anhängern mit abnehmbarem Leuchtenträger (z.B.
Bootsanhänger) müssen zwei zusätzliche dreickige Rückstrahler fest angebracht sein. An der Vorderseite sind zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler zulässig. Ragt der Anhängerumriss mehr als 400 mm über den
äußeren Rand der Begrenzungsleuchte des Zugfahrzeuges hinaus, müssen ander Vorderseite zwei Begrenzungsleuchten (mind. 350 max 1500 mm hoch) angebracht sein. Die weißen Rückstrahler und Begrenzungsleuchten
dürfen nicht weiter als 150 mm von der äußeren Begrenzung des Anhängers entfernt sein. Die seitliche Kenntlichmachung ist mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern erforderlich.
Anhänger mit einer Breite von mehr als 1,8 m dürfen und solche mit mehr als 2,1m müssen außen je eine nach vorn weiß und nach hinten rot wirkende Umrissleuchte haben. Anhänger müssen an der Rückseite ausgerüstet
sein mit: 2 roten Schluss-, Brems- und gelben Blinkleuchten, 2 roten Dreieck-Rückstrahlern sowie 1 oder 2 Nebelschlussleuchte(n). Alle paarweise angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen symmetrisch
angebaut sein. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte des fahrzeuges oder links davon angeordnet sein. Der niedrigste Punkt der Nebelschlussleuchte(n) darf nicht weniger als 250
und der höchste Punkt nicht höher als 1000 mm über der fahrbahn liegen. Der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen von Nebelschlussleuchte und Bremsleuchte muss mehr als 100 mm betragen. Zusätzlich dürfen
Anhänger mit 1 oder 2 Rückfahrscheinwerfern (mind. 250, max. 1200 mm hoch) ausgerüstet sein (weitere Anbaumaße siehe Skizze unten).
Verwendung von abgerundeten Profilen und und Verschlüssen, keine scharfkantigen Teile am Fahrzeugäußeren.
Ausreichende Stützlast am Kupplungskopf (mind. 4% der Anhängelast, auch im Leerzustand) erforderlich. Dies ist durch entsprechendes Lastvormaß erreichbar. Beträgt die Stützlast
bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg, so ist eine Stützeinrichtung (z.B. Stützrad) erforderlich.
Radabdeckung über die volle Reifenbreite bis mind. 150 mm oberhalb des Radmittelpunktes erforderlich. Freigängigkeit der Räder beachten.
Die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) vorn rechts am Rahmen einschlagen (8mm-Schlagzahlen). Bei Einzelanfertigungen wird die FIN vom TÜV-Sachverständigen zugeteilt.
Fabrikschild vorn rechts. Stützlastschild vorn.
Bei mehr als 750 kg zul. Gesamtgewicht sind zwei Unterlegkeile mit Halterung erforderlich (Ausführung und Größe gemäß DIN 76051). Sichere und leicht zugängliche Anbringung.
Tragfähigkeit der Räder und Reifen beachten. Nur Reifen gleicher bauart (Diagonal- oder Radialreifen) und gleiche Felgen zulässig. Je nach Bolzenlochausführung der Radschüssel
müssen zur Befestigung der Räder Kegel- oder Kugelbundmuttern verwendet werden. Reifengröße ggf. entsprechend der Zuordnungsberechnung der Bremsanlage.
Hinweis für die Vollabnahme gem. §21 StVZO
bei zulassungspflichtigen Anhängern Blanko-Fahrzeugbrief vorlegen
Rotes Kennzeichen muss angebracht sein
Wiegekarte vorlegen, falls keine Waage an der Prüfanlage
ggf. Zuordnungsberechnung der Bremsanlage (nach EG Rili) vom Auflaufbremsenhersteller
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